Nachgewiesene Ausgaben der Gastfamilie in Geld oder Geldeswert (Au-pair Taschengeld, eventuell auch freie Unterkunft und Verpflegung - bewertet mit Sachbezugswerten - daneben noch sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung wie etwa Kosten für Fahrten mit dem Au-pair oder an das Au-pair gezahlter Aufwendungsersatz) können steuerlich berücksichtigt werden. Die Kosten werden jeweils in dem Jahr geltend gemacht, in dem Sie Ihnen abfließen.
Wie erfolgt die steuerliche Förderung?
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Gastfamilie fallen in der Regel sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Die Aufwendungen müssen daher in Kinderbetreuungskosten und in Kosten, die auf die Arbeiten im Haushalt entfallen, aufgeteilt werden. Legen Sie im Au-pair-Vertrag genau fest, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und welches Entgelt hierauf entfällt. Die entsprechenden anteiligen Kosten für die reine Betreuung Ihrer Kinder dürfen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Kosten, die nicht auf die Kinderbetreuung entfallen, mindern ebenfalls die Steuerlast im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen! Ohne eine genaue vertragliche Vereinbarung dürfen Sie die Kostenverteilung auf 50/50 schätzen.
Anteil Kinderbetreuungskosten
Abzugsfähig sind zurzeit 2/3 der Aufwendungen für das Au-pair, bis maximal 4.000 € pro Kind und Jahr.
Anteil haushaltsnahe Dienstleistung
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen des Au-pair beträgt 20 % der Aufwendungen, bis maximal 4.000 € im Jahr.
Was ist zu beachten?
Für die steuerliche Berücksichtigung müssen außerdem die Kinderbetreuungskosten durch Vertrag oder Rechnung und Kontozahlungsbeleg nachgewiesen werden.
Sprechen Sie auf jedem Fall mit Ihrem steuerlichen Berater. Diese Hinweise dienen lediglich zu Ihrer Grundinformation zum derzeit aktuellen Rechtsstand und können eine Beratung nicht ersetzen.
Quelle:
Anwendungsschreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 10.01.2014
Auszug (Tz 35):
Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (vgl. Rdnr. 7 des BMF-Schreibens vom 14. März 2012, BStBl I Seite 307), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG (insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs) vorliegen